Zur Grundsteuer: Was du jetzt noch tun kannst…

Von Stephan Köthe – ohne Gewähr!

Am 20.01.2025 wurden die Grundsteuerbescheide verschickt.
Am 15.02.2025 läuft der Buchungslauf, kurz darauf wird Dein Konto belastet.

Circa 50% der Esslinger haben Grund zur Freude und bezahlen zum Teil erheblich weniger. Wenn Du dazu gehörst: wir freuen uns mit Dir!
Du kannst an dieser Stelle aufhören zu lesen.

Wenn Du zu den 50% Esslingern gehörst, die mehr bezahlen, dann hast Du jetzt noch folgende Möglichkeiten:

Wenn Du bislang die jährliche Zahlweise gewählt hast (Abbuchung einmal im Jahr am 01.07.):
Rufe die Hotline der Stadtkämmerei an: 0711-3512-1515 und sage:
a) ich möchte für 2025 meine jährliche Abbuchung in Form 4 zinsloser Raten bezahlen (entspricht der quartalsweisen Buchung).
b) ab 2026 möchte ich auf quartalsweise Bezahlung umstellen.

Hinweis: Die quartalsweise Bezahlung der Grundsteuer ist der Standard (§ 28 GrStG) und zieht keine zusätzlichen Kosten oder Zinsen nach sich. Zahlungstermine: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.
Quelle: https://www.esslingen.de/stadt-und-politik/finanzen/grundsteuer

Wenn Du Widerspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid eingelegt hast und das Baufenster Deines Grundstückes kleiner als 75% der Gesamtfläche ist:
Wende Dich an den Gutachterausschuss der Stadt Esslingen: 0711-3512-2557 (oder Email: gutachterausschuss@esslingen.de) und frage nach dem „vereinfachten Bewertungsverfahren„, welches für Grundstücke angewendet werden kann, deren Baufenster so klein ist, dass der Grundsteuerbescheid 30% oder höher ausfällt, wenn man den Bodenrichtwert nur auf das Bauland anwendet. Die 30% sind willkürlich gewählt – möglicherweise wird dieser Wert gerichtlich gekippt, sodass auch niedrigere Werte möglich sind. Versuche es, auch wenn Dein Baufenster > als 75% der Gesamtfläche ist!
Auch ein Gutachten nach dem vereinfachten Bewertungsverfahren ist kostenpflichtig und muss vom Auftraggeber – also von Dir – bezahlt werden.
https://www.esslingen.de/wohnen-und-bauen/wohnen/gutachterausschuss

Fragen und Antworten:
Ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid nötig, wenn gegen den Grundsteuerwertbescheid bereits Einspruch eingelegt wurde?
Nein, gegen den Grundsteuerbescheid muss kein gesonderter Widerspruch eingelegt werden, wenn dem Grundsteuerwertbescheid bereits widersprochen wurde.
Quelle: https://www.esslinger-zeitung.de/inhalt.haus-grund-esslingen-gibt-tipps-grundsteuerbescheid-erhalten-wann-widerspruch-kostenpflichtig-ist.161c7889-42cf-4f48-ab04-0d4b4e09c0b0.html

Diese Seite wird aktualisiert, sobald uns neuere Informationen vorliegen.

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