Zur Grundsteuer: Was du jetzt noch tun kannst… Wichtig: Termin ist der 30.06.2025!

Von Stephan Köthe – ohne Gewähr!

Wichtiger Termin: Beantrage bis spätestens 30.06.2025 ein vereinfachtes Gutachten beim Gutachterausschuss! (Musteranschreiben untenstehend)

Am 20.01.2025 wurden die Grundsteuerbescheide verschickt.
Am 15.02.2025 läuft der Buchungslauf, kurz darauf wird Dein Konto belastet.
Am 30.06.2025 endet die Frist für die Beantragung eines vereinfachtes Gutachten beim Gutachteraussschuss, welches rückwirkend auf 01.01.2025 angewendet werden wird.

Circa 50% der Esslinger haben Grund zur Freude und bezahlen zum Teil erheblich weniger. Wenn Du dazu gehörst: wir freuen uns mit Dir!
Du kannst an dieser Stelle aufhören zu lesen.

Wenn Du zu den 50% Esslingern gehörst, die mehr bezahlen, dann hast Du jetzt noch folgende Möglichkeiten:

Wenn Du bislang die jährliche Zahlweise gewählt hast (Abbuchung einmal im Jahr am 01.07.):
Rufe die Hotline der Stadtkämmerei an: 0711-3512-1515 und sage:
a) ich möchte für 2025 meine jährliche Abbuchung in Form 4 zinsloser Raten bezahlen (entspricht der quartalsweisen Buchung).
b) ab 2026 möchte ich auf quartalsweise Bezahlung umstellen.

Hinweis: Die quartalsweise Bezahlung der Grundsteuer ist der Standard (§ 28 GrStG) und zieht keine zusätzlichen Kosten oder Zinsen nach sich. Zahlungstermine: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.
Quelle: https://www.esslingen.de/stadt-und-politik/finanzen/grundsteuer

Wenn Du Widerspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid eingelegt hast und das Baufenster Deines Grundstückes kleiner als 75% der Gesamtfläche ist:
Wende Dich an den Gutachterausschuss der Stadt Esslingen: 0711-3512-2557 (oder Email: gutachterausschuss@esslingen.de) und frage nach dem „Gutachten im vereinfachten Bewertungsverfahren„, kurz „vereinfachtes Gutachten„, welches für Grundstücke angewendet werden kann, deren Baufenster so klein ist, dass der Grundsteuerbescheid 30% oder höher ausfällt, wenn man den Bodenrichtwert nur auf das Bauland anwendet. Die 30% sind willkürlich gewählt – möglicherweise wird dieser Wert gerichtlich gekippt, sodass auch niedrigere Werte möglich sind. Versuche es, auch wenn Dein Baufenster größer als 75% der Gesamtfläche ist!
Auch ein Gutachten nach dem vereinfachten Bewertungsverfahren ist kostenpflichtig und muss vom Auftraggeber – also von Dir – bezahlt werden. Kostenpunkt: circa 400 Euro (netto).
https://www.esslingen.de/wohnen-und-bauen/wohnen/gutachterausschuss

Das schreibt der Gutachterausschuss:
Für den Zweck der Grundsteuer ermöglicht die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD) seit Okt. 2024 unter gewissen Voraussetzungen (siehe Präambel) die Möglichkeit, ein vereinfachtes Gutachten durch die Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse erstellen zu lassen.
Präambel: Ein vereinfachtes Gutachten kann erstellt werden, wenn qualifiziertes Planungsrecht vorliegt; außerdem erfolgt die Bewertung ohne Rechte und Belastungen und ohne Gebäudebestand zum Wertermittlungsstichtag 01.01.2022.
Die Gebühren werden dabei nach Zeitaufwand berechnet, durchschnittlich kann von etwa 400 Euro (netto) ausgegangen werden. Laut Oberfinanzdirektion können aufgrund einer Übergangsregelung Gutachten, die bis zum 30. Juni 2025 beauftragt werden, vom Finanzamt rückwirkend zum 1. Januar 2025 berücksichtigt werden.

Fragen und Antworten:

1) Ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid nötig, wenn gegen den Grundsteuerwertbescheid bereits Einspruch eingelegt wurde?

Nein, gegen den Grundsteuerbescheid muss kein gesonderter Widerspruch eingelegt werden, wenn dem Grundsteuerwertbescheid bereits widersprochen wurde.
Quelle: https://www.esslinger-zeitung.de/inhalt.haus-grund-esslingen-gibt-tipps-grundsteuerbescheid-erhalten-wann-widerspruch-kostenpflichtig-ist.161c7889-42cf-4f48-ab04-0d4b4e09c0b0.html

2) Kannst Du mir bitte ein Musteranschreiben zu Verfügung stellen?

Gerne (ohne Gewähr):

Von: Stephan Koethe
Gesendet: Donnerstag, 29 Mai 2025
An: gutachterausschuss@esslingen.de
Betreff: Gutachten im vereinfachten Bewertungsverfahren

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beauftrage ich die Erstellung eines Gutachten im vereinfachten Bewertungsverfahren für folgendes Grundstück:

Feststellung des Grundsteuerwerts zum 1. Januar 2022, Aktenzeichen xxxxxxxxxxx
Straße / Lagebezeichnung: xxxxxx
Hausnummer: xx
Zusatzangaben: Nr. xx
Postleitzahl: xxxxx
Ort und gegebenenfalls Ortsteil: Esslingen
Gemarkung beziehungsweise Flurstück: Gemarkung Esslingen am Neckar
Grundbuchblatt: xxxxx
Flur (falls vorhanden): 1
Flurstück: Zähler: xxxx
Flurstück: Nenner (falls vorhanden): x
Gesamtfläche des Flurstücks in m²: xxx
Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Zähler: xx
Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Nenner: xxx
Eigentümer(innen) / Erbbauberechtigte / Beteiligte
Laufende Nummer des Eigentümers/der Eigentümerin beziehungsweise des/der Beteiligten: 1
Anredeschlüssel: Herrn
Geburtsdatum: xx.xx.xxxx
Vorname/Firma Zeile 1: xxxxx
Name/Firma Zeile 2: xxxx
Straße: xxxxxxxxx
Hausnummer: xx
Telefonnummer: xxxxxxx
Postleitzahl: xxxxx

[Die Daten, die Du hier angeben kannst, kannst Du der „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ entnehmen, welche Du zu Beginn der Grundsteuerreform abgeben hast. Das muss aber nicht dieser Form entsprechen. Die angegebenen Daten sollten jedenfalls so präzise sein, dass der Gutachterausschuss Dein Grundstück identifizieren kann.]

Für den Zweck der Grundsteuer ermöglicht die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD) seit Okt. 2024 unter gewissen Voraussetzungen (siehe Präambel) die Möglichkeit, ein vereinfachtes Gutachten durch die Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse erstellen zu lassen.

Präambel: Ein vereinfachtes Gutachten kann erstellt werden, wenn qualifiziertes Planungsrecht vorliegt; außerdem erfolgt die Bewertung ohne Rechte und Belastungen und ohne Gebäudebestand zum Wertermittlungsstichtag 01.01.2022.

Die Gebühren werden dabei nach Zeitaufwand berechnet, durchschnittlich kann von etwa 400 Euro (netto) ausgegangen werden. Laut Oberfinanzdirektion können aufgrund einer Übergangsregelung Gutachten, die bis zum 30. Juni 2025 beauftragt werden, vom Finanzamt rückwirkend zum 1. Januar 2025 berücksichtigt werden.

Herzlichen Dank!
Mit den besten Grüßen,

3) Wie geht es weiter, nachdem ich das Musteranschreiben abgeschickt habe?

Du erhältst eine Antwort-Email vom Gutachterausschuss, die in etwas so aussieht:

Von: Gutachterausschuss@esslingen.de [mailto:Gutachterausschuss@esslingen.de]
Gesendet: Montag, 2 Juni 2025 09:35
An: Stephan Koethe
Betreff: Antwort: Gutachten im vereinfachten Bewertungsverfahren

Sehr geehrter Herr Köthe,

ihr Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zum Nachweis eines anderen Wertes nach § 38 Abs. 4 LGrStG für die Fälle des § 15 Abs. 2 ImmoWertV zum Wertermittlungs- und Qualitätsstichtag 01.01.2022 durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für die Ermittlung von Grundstückswerten in Esslingen am Neckar ist bei uns am 29.05.2025 eingegangen.

Für den Zweck der Grundsteuer* ermöglicht die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD) seit Okt. 2024 unter gewissen Voraussetzungen (siehe Präambel) die Möglichkeit, ein vereinfachtes Gutachten durch die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse erstellen zu lassen.

Präambel:

Ein vereinfachtes Gutachten kann erstellt werden, wenn qualifiziertes Planungsrecht vorliegt; außerdem erfolgt die Bewertung ohne Rechte und Belastungen und ohne Gebäudebestand zum Wertermittlungsstichtag 01.01.2022.

Die Gebühren werden dabei nach Zeitaufwand berechnet, durchschnittlich kann von etwa 400 Euro (netto) ausgegangen werden.

Laut Oberfinanzdirektion können aufgrund einer Übergangsregelung Gutachten, die bis zum 30. Juni 2025 beauftragt werden, vom Finanzamt rückwirkend zum 1. Januar 2025 berücksichtigt werden.

Stand heute verfügen wir bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses in Esslingen am Neckar noch nicht über die personellen Ressourcen, um diese vereinfachten Gutachten zu erstellen.

Aufgrund unserer aktuellen personellen Situation, kann derzeit noch kein konkreter Zeitrahmen für die Erstellung des vereinfachten Gutachtens genannt werden.

Wir bitten Sie daher noch um etwas Geduld.

Mit freundlichen Grüßen

4) Wohin kann man sich wenden, wenn ich weitere Fragen habe?

Bei allen Fragen zum Messbescheid, zur Höhe der Grundsteuer oder zu geänderten Eigentumsverhältnissen, kannst Du Dich direkt per Mail an das Finanzamt Esslingen wenden, Email-Adresse: poststelle-59@finanzamt.bwl.de.
Quelle: https://www.esslinger-zeitung.de/inhalt.800-anfragen-pro-tag-stadt-wegen-grundsteuer-mit-fragen-ueberhaeuft-hier-gibt-es-antworten.ec708504-efb2-4766-beea-176d5ce10303.html

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