Ausweitung des Böllerverbots in Esslingen möglicherweise rechtswidrig?
Von Stephan Köthe
Die Stadtverwaltung hat am 01.12.2025 das Feuerwerksverbot an Silvester 2025 / Neujahr 2026 auf die „Gesamtanlage Esslingen am Neckar“ (= gesamte Innenstadt) erweitert.

Quelle: https://www.esslingen.de/feuerwerksverbot
Die alte Regelung sah so aus:

Quelle: Artikel der Esslinger Zeitung vom 30.12.2019: Verbot von Feuerwerk in der Esslinger Altstadt und auf der Esslinger Burg
Verstöße gegen das Abbrennverbot können mit einer Geldbuße belegt werden.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Schleswig hat in einem Eilverfahren vorläufig das Komplettverbot für das Abbrennen von privatem Feuerwerk an Silvester auf Föhr und Amrum gekippt. Das Amt Föhr-Amrum hatte das Abbrennen per Verordnung verboten und sich dabei auf das Landes-Immissionsschutzgesetz gestützt. Zu diesem Jahreswechsel wäre das Verbot erstmals in Kraft getreten.
Quelle: Gericht kippt komplettes Böllerverbot auf Föhr und Amrum
Das ist das Urteil:

Gründe:
Die Antragstellerin ist eine GmbH, die unter anderem Feuerwerk für Veranstaltungen und für den Privatgebrauch herstellt und im gesamten Bundesgebiet vertreibt sowie die Veranstaltung von Feuerwerk als Dienstleistung anbietet. Sie erwirtschaftet den ganz überwiegenden Teil ihres Jahresumsatzes zu den Silvesterfeierlichkeiten, indem Personen zu gewerblichen oder privaten Zwecken, über Zwischenhändler oder direkt bei der Antragstellerin Feuerwerk erwerben.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen § 6 Abs. 3 der vom Amtsdirektor des Antragsgegners erlassenen Amtsverordnung zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräusche oder sonstige Emissionen vom 3. Juli 2025 (www.amtfa.de). Unter Berücksichtigung von § 2 der Amtsverordnung ist danach das Verwenden (Abbrennen) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 gemäß § 23 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) auch am 31. Dezember und 1. Januar im gesamten Bereich des Antragsgegners auf den Inseln Föhr und Amrum verboten.
Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere antragsbefugt (§ 47 Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die streitbefangene Norm verletzt die Antragstellerin möglicherweise in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Sie greift in den Schutzbereich des Grundrechts ein, auch wenn sie die unternehmerische Tätigkeit der Antragstellerin nicht unmittelbar verbietet oder beschränkt. Die Grundrechtsbindung aus Art. 12 Abs. 1 GG besteht auch dann, wenn Normen, die zwar selbst die Berufstätigkeit nicht unmittelbar berühren, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbarfaktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen, die mittelbaren Folgen also kein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 28; Senat, Urteil vom 25. März 2024 – 5 KN 9/21 –, juris Rn. 29; Beschluss vom 3. September 2024 – 5 MB 7/24 –, juris Rn. 37). Eine solche Situation ist hier gegeben. Wer es als Privatperson nicht vermeiden kann oder will, sich über Silvester auf den Inseln aufzuhalten, kann keine Feuerwerkskörper der Klasse F2 abbrennen und wird so faktisch davon abgehalten, die von der Antragstellerin angebotenen Waren zu erwerben. Dies entspricht auch der Zielsetzung der Norm, die das Feuerwerk im Gebiet des Antragsgegners nicht nur beschränkt, sondern ganz unterbindet.
Der Antrag ist auch begründet.
Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Dabei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5.14 –, juris Rn. 12).
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist voraussichtlich begründet. Die Norm ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.
Ermächtigungsgrundlage für § 6 Abs. 3 der Amtsverordnung ist § 3 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG. Danach können Gemeinden zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder sonstige Emissionen unter bestimmten Voraussetzungen durch Verordnung vorschreiben, dass näher zu bestimmende Tätigkeiten nicht oder nur eingeschränkt ausgeübt werden dürfen.
Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens bestehen Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Norm.
Der Antragsgegner ist für den Erlass der Verordnung zuständig. Bei amtsangehörigen Gemeinden sind die Ämter zuständig, denn das Verwaltungshandeln durch Verordnung setzt voraus, dass die Anordnung in den zur Erfüllung nach Weisung übertragenen Angelegenheiten getroffen wird (§ 53 LVwG, § 4 Abs. 1 Satz 1 AO).
Funktional zuständig ist gemäß § 55 Abs. 2 LVwG der Amtsdirektor. Die Beteiligung des Amtsausschusses erschöpft sich darin, dass ihm die Verordnung vorzulegen ist (§ 55 Abs. 3 LVwG). Dem hat der Amtsdirektor bei der 1. Änderung der Amtsverordnung vom 26. März 2025 Rechnung getragen, mit der § 6 Abs. 3 in die Amtsverordnung eingefügt wurde. Die 1. Änderung war Gegenstand der Vorlage Amt/00048 vom 27. Februar 2025.
Die Einfügung von § 6 Abs. 3 in die Amtsverordnung verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535. Ein Notifizierungsverfahren war nicht durchzuführen. Das Abbrennverbot ist keine „technische Vorschrift“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie, da es nicht in einem großen Teil des Bundesgebietes verbindlich ist. Es handelt sich auch nicht um eine Vorschrift, mit der die Verwendung eines Erzeugnisses verboten wird. Diese Kategorie setzt voraus, dass die in Rede stehende Maßnahme in ihrer Tragweite klar über eine Begrenzung bestimmter Verwendungen des in Rede stehenden Erzeugnisses hinausgeht und seine Verwendung nicht bloß beschränkt. Sie betrifft speziell solche nationalen Maßnahmen, die bloß eine marginale und keine andere Verwendung zulassen, wie man sie für das betreffende Erzeugnis vernünftigerweise erwarten kann (EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 – C-727/17 –, juris Rn. 45 f.). Das auf die Inseln Föhr und Amrum und auf zwei Tage im Jahr beschränkte Abbrennverbot lässt eine andere – und nicht nur marginale – Verwendung von pyro-technischen Gegenständen der Kategorie 2 außerhalb der Inseln und an anderen Tagen zu.
Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Amtsverordnung bestehen aber deshalb, weil die nach § 60 Abs. 2 LVwG vorgeschriebene örtliche Verkündung möglicherweise nicht wirksam war.
§ 1 der auf der Grundlage von § 329 LVwG erlassenen Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungsverordnung – BekanntVO) sieht für die örtlichen Verkündungen der Ämter verschiedene Verkündungsformen vor, u.a. die Bereitstellung im Internet (Nr. 3). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BekanntVO regeln die Ämter das Nähere der örtlichen Verkündung durch Satzung. Im Falle der Bereitstellung im Internet muss die Satzung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BekanntVO die Internetadresse enthalten. Ferner muss bei der Bereitstellung im Internet der Tag der Bereitstellung angegeben werden (§ 4 Abs. 1 BekanntVO).Verordnungen des Antragsgegner werden gemäß § 12 Abs. 1 der Hauptsatzung – seit der Änderung durch die 2. Nachtragssatzung – durch Bereitstellung auf der Internetseite www.amtfa.de bekanntgemacht. Auf dieser Internetseite ist die Amtsverordnung zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräusche oder sonstige Emissionen gegenwärtig abrufbar (unter Ortsrecht – Satzungen/Verordnungen – Amtsverordnung zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen). Der Tag der Bereitstellung ist nicht angegeben.
Zum jetzigen Zeitpunkt kann nicht abschließend geklärt werden, ob bei der Bereitstellung der Verordnung im Internet der Tag der Bereitstellung angegeben wurde. Bei der Angabe des Bereitstellungstages handelt es sich um eine echte Verkündungsvoraussetzung (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27. Februar 2024 – 2 S 518/23 –, juris Rn. 44; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Januar 2021 – 8 KN 49/19 –, juris Rn. 111). Dies bedeutet aber nicht, dass der Tag der Bereitstellung dauerhaft im Internet dokumentiert sein muss. Es reicht aus, dass dies an dem Tag geschieht, an dem die Verordnung im Internet bereitgestellt wird. Mit Ablauf dieses Bereitstellungstages ist die Verkündung bewirkt (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 BekanntVO). Im Bestreitensfalle hat der Normgeber die Angabe des Bereitstellungstages zum damaligen Zeitpunkt nachzuweisen. Dies ist – etwa durch einen Screenshot der Internetseite mit einem entsprechenden Vermerk in den Akten des Amtes – auch dann möglich, wenn der Bereitstellungstag nicht dauerhaft auf der Internetseite des Amtes angegeben wird (vgl. VGH Mannheim, a.a.O.).
Der Antragsgegner behauptet, der Bereitstellungstag sei bei der Verkündung der Amtsverordnung angegeben gewesen. Er nennt hierfür jedoch keinen Beleg. Ein solcher findet sich auch nicht in der Verwaltungsakte.
Unbeschadet der Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit ist § 6 Abs. 3 der Amtsverordnung jedenfalls materiell rechtswidrig.
Das Abbrennverbot in § 6 Abs. 3 der Amtsverordnung ist durch die Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. § 3 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG eröffnet nicht die Möglichkeit, die Verwendung von Feuerwerkskörpern an Silvester zu verbieten. Das ergibt sich aus einer verfassungskonformen Auslegung. Einer landesrechtlichen Regelung, mit der das Abbrennen von Feuerwerkskörpern flächenhaft untersagt wird oder die hierzu eine Ermächtigung enthält, steht die Sperrwirkung gemäß Art. 71 i.V.m. Art. 73 Nr. 12 GG entgegen. Ein solches Verbot ist dem Sprengstoffrecht zuzuordnen, für das dem Bund die ausschließliche Gesetzgebung zusteht. Dies gilt auch für den Fall, dass das Verbot der Vorbeugung und dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dient, wie dies bei § 6 Abs. 3 der Amtsverordnung der Fall ist.
Der Kompetenztitel des Art. 73 Nr. 12 GG umfasst sämtliche Fragen des Umgangs mit explosionsfähigen und gefährlichen Stoffen. Das ergibt sich zum einen aus der unbeschränkten Formulierung des Kompetenztitels, zum anderen aus dem entstehungsgeschichtlichen Hintergrund der Vorschrift (vgl. im Einzelnen VGH Kassel, Urteil vom 13. Mai 2016 – 8 C 1136/15.N –, juris Rn. 31; VGH München, Beschluss vom 29. Dezember 2020 – 20 CS 20.3139 –, juris Rn. 14; Uhle, in: Dürig u.a., GG, Stand August 2025, Art. 73 Rn. 276; ferner VerfG Hamburg, Urteil vom 1. September 2023 – 3/22 –, juris Rn. 88; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Dezember 2020 – 13 MN 568/20 –, juris Rn. 40; VG Oldenburg, Beschluss vom 19. Juli 2019 – 5 B 2073/19 –, juris Rn. 4; VG Hamburg, Beschluss vom 23. Dezember 2020 – 14 E 5238/20 –, juris Rn. 10). Von dem Kompetenztitel sind auch Einwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräusche oder sonstige Emissionen erfasst, die auf die Verwendung von Sprengstoffen zurückzuführen sind (vgl. VGH Kassel, a.a.O. Rn. 30; VGH München, a.a.O. Rn. 14; a.A. VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 6. Oktober 2008 – 5 K 392/08 –, juris Rn. 29 ff.; Klinger/Borwieck, ZUR 2019, 459, 460).
Ein Abbrennverbot der in Rede stehenden Art berührt allerdings auch die Gesetzgebung der Länder. Die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm) gehören gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG zur konkurrierenden Gesetzgebung. Der Klammerzusatz verdeutlicht zudem, dass der Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm in die ausschließliche Gesetzgebung der Länder fällt.
Diese Gesetzgebungskompetenzen der Länder stehen jedoch der Sperrwirkung gemäß Art. 71 GG bei Regelungsinhalten der vorliegenden Art nicht entgegen. Berührt eine Regelung den Kompetenzbereich von Bund und Ländern, bedarf es einer Zuordnung des Regelwerks nach seinem Schwerpunkt (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2021 – 2 BvL 2/15 –, juris Rn. 69). Der Schwerpunkt von § 6 Abs. 3 der Amtsverordnung liegt im Sprengstoffrecht. Die Unterscheidung zwischen dem nach dieser Norm verbotenen und dem erlaubten Verhalten richtet sich tatbestandlich nicht danach, welche Wirkungen – im Sinne schädlicher Umwelteinwirkungen – durch menschliches Verhalten herbeigeführt werden. Die Differenzierung erfolgt vielmehr allein nach der Art der verwendeten Gegenstände. Maßgeblich ist, ob eine bestimmte Art von Sprengstoff abgebrannt wird. § 6 Abs. 3 der Amtsverordnung ergänzt § 23 Abs. 2 der 1. SprengV durch Erweiterung des dort statuierten Abbrennverbots. Beide Normen fallen gleichermaßen in die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes gemäß Art. 73 Nr. 12 GG.
Auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts haben die Länder keine Gesetzgebungskompetenz. Art. 71 GG sieht im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes eine Gesetzgebungskompetenz der Länder nur vor, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden. Eine derart qualifizierte Ermächtigung gibt es im Bereich des Sprengstoffrechts nicht (VGH Kassel, a.a.O. Rn. 30; VGH München, a.a.O. Rn. 14; zu den Anwendungsfällen von Art. 71 GG vgl. Heintzen, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Auflage 2024, Art. 71 Rn. 48).
Gegenteiliges folgt insbesondere nicht aus § 1b Abs. 4 Nr. 4 SprengG. Danach berührt das Sprengstoffgesetz nicht Rechtsvorschriften, die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen erlassen worden sind oder deren Entstehen vorbeugen sollen. Die Formulierung, dass Vorschriften „unberührt“ bleiben, bezieht sich lediglich auf kompetenzkonforme Bestimmungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2021 – 2 BvL 2/15 –, juris Rn. 85). § 1b Abs. 4 Nr. 4 SprengG eröffnet daher keine Länderkompetenz, sondern findet nur auf solche Vorschriften des Landesrechts Anwendung, für die den Ländern aus anderen Gründen die Gesetzgebung zusteht. Das ist nicht der Fall bei Normen, die – wie § 6 Abs. 3 der Amtsverordnung – die Verwendung von Sprengstoff regeln.
Die vorstehenden Ausführungen geltend entsprechend auch für § 49 Abs. 3 BImSchG (anders im Ergebnis Klinger/Borwieck, a.a.O.)
Erweist sich – wie hier –, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO voraussichtlich begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der Norm bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (BVerwG, a.a.O.).
Eine vorläufige Regelung ist unaufschiebbar. Der Antragstellerin drohen bei einem Vollzug des Abbrennverbots Umsatzeinbußen, die sich im Nachhinein nicht kompensieren lassen. Der von § 6 Abs. 3 der Amtsverordnung bezweckte zusätzliche Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen wiegt demgegenüber bei einer Gesamtbetrachtung weniger schwer. Zur Gefahrenabwehr und zum Schutz vor Umwelteinwirkungen existieren bereits umfassende bundesrechtliche Vorgaben auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Nr. 4 SprengG (vgl. insbesondere § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1 bis 3 und § 24 Abs. 1 und 2 der 1. SprengV). In diesem Zusammenhang ist die Möglichkeit hervorzuheben, auf der Grundlage von § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. SprengV anzuordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Hiervon hat der Amtsdirektor des Antragsgegners bereits in den vergangenen Jahren für große Teile des Amtsgebiets Gebrauch gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.2.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mein Kommentar: ob die Insellage (Föhr und Amrum) von urteilsentscheidender Relevanz ist, bleibt abzuwarten. Bis zu einer außer Vollzugsetzung für Esslingen gilt das Feuerwerksverbot der Stadt Esslingen in dem markierten Bereich der „Gesamtanlage Esslingen am Neckar“ (siehe obenstehende Karte). Bei Nichtbeachtung drohen Geldbußen!
